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ENERGIE-DIENSTLEISTUNGEN

Das KWK-G

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G)

(KWK-G vom 01.Januar 2009)

Der Zweck des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.

Das deutsche Gesetz zur Kraft-Wärme-Kopplung ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Am 6. Juni 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf.

Nach dem KWK-G wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die SWK NETZE GmbH zahlt für den eingespeisten KWK-Strom einen vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und eine Vergütung. Die Vergütung für den in die Netze der SWK eingespeisten KWK-Strom bedarf in der Regel einer Einzelprüfung. Bei kleinen KWK-Anlagen mit Überschussstromeinspeisung vergütet SWK den eingespeisten Strom mit einem üblichen Preis. Hinzu kommt die vermiedene Netznutzung, welche auf Basis der in § 18 Stromnetzentgeltverordnung –StromNEV- vorgegebenen Regelung berechnet wird. Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom (Baseload) an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.

Zum Internetauftritt der Leipziger Strombörse

Die Eingruppierung der KWK-Anlage in eine Anlagenkategorie, bei der Art, Alter sowie Modernisierungsgrad berücksichtigt werden, bestimmt die Höhe des KWK-Zuschlags und die Dauer der Zahlungen. Einen entsprechenden Nachweis in Form von Herstellerangaben bei kleinen KWK-Anlagen oder einem Sachverständigengutachten bei großen KWK-Anlagen über die Eingruppierung und über den KWK-Anteil des eingespeisten Stroms hat der KWK-Anlagenbetreiber der SWK gemäß §§ 6 und 8 KWK-G zu erbringen. Die Zulassung wird im Vorfeld in Form einer Zertifizierung beim BAFA erstellt. Antragsformulare sind erhältlich beim: BAFA-Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 437 - Kraft-Wärme-Kopplung Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn.

Zum Internetauftritt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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